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Kontakt

Stadt Jüchen
Am Rathaus 5
41363 Jüchen

Telefon: 02165 915-0
Telefax: 02165 915-1199

E-Mail: stadt@juechen.de

Bankverbindung der Stadt Jüchen 
bei der Sparkasse Neuss

IBAN: DE02 3055 0000 0000 1903 22
SWIFT-BIC: WELADEDN

Allgemeine Öffnungszeiten

Mo. - Fr.
Mo. - Mi.
Do.

08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 16.00 Uhr
14.00 bis 18.00 Uhr

 

Öffnungszeiten im Sozialamt

Mo. - Mi.
Do.
Fr.

08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 18.00 Uhr
08.30 bis 12.00 Uhr

Von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr ist das Rathaus für den Publikumsverkehr geschlossen.

Um Wartezeiten im Bürgerbüro zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen die Vereinbarung eines Termins über unser Online-System oder per Telefon unter 02165 915-0.

 

Mängelmelder

Ansprechpartner/-innen

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Fahrzeug ummelden

Bei Umzug innerhalb der Stadt Jüchen oder aber bei Zuzug aus einer Stadt bzw. Gemeinde aus dem Rhein-Kreis Neuss in die Stadt Jüchen, kann die Ummeldung des KFZ´s im Bürgerbüro der Stadt Jüchen vorgenommen werden.

KFZ ummelden

  Für die Ummeldung des KFZ´s entstehen Gebühren in Höhe von 11,10 €. Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor: Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I Personalausweis Hinweis: Eine Adressänderung im Fahrzeugschein kann nur in der Stadt Jüchen...

Auto ummelden

Bei Umzug innerhalb der Stadt Jüchen oder aber bei Zuzug aus einer Stadt bzw. Gemeinde aus dem Rhein-Kreis Neuss in die Stadt Jüchen, kann die Ummeldung des KFZ im Bürgerbüro der Stadt Jüchen vorgenommen werden.

Anträge auf Aufstellung von Verkehrszeichen, dauerhaft oder vorübergehend (Wohnungsumzüge)

Anträge auf Aufstellung von Verkehrszeichen, dauerhaft oder vorübergehend (Wohnungsumzüge)

Anmeldung bei der Meldebehörde

Anmeldung:  Zuzug nach Jüchen

Ummeldung: Wohnungswechsel innerhalb von Jüchen

Aufenthalts- und Meldebescheinigungen erhalten

Aufenthalts- und Meldebescheinigungen erhalten Verschiedene private oder öffentliche Stellen benötigen für Ihre Zwecke eine Aufenthalts- oder Meldebescheinigung. Diese Bescheinigungen werden vom Bürgerbüro ausgestellt.

Sozialwohnungen

Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines erforderlich.

 

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