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Stefanie Fleer
/ Kategorien: Pressemitteilungen

Fundsachen

Pressemitteilung der Stadt Jüchen vom 21.09.2022

Wer suchet, der findet, heißt es - manchmal wird man aber auch unfreiwillig zum Finder. Wer seinen Schlüsselbund, sein Tablet oder seine Tasche verliert oder liegenlässt, ist in der Regel froh, wenn er diese Dinge wieder zurückbekommt. Oft sind Finder jedoch verunsichert, wo sie ein Fundstück abgeben können. Grundsätzlich ist nämlich niemand verpflichtet, verlorene Sachen an sich zu nehmen.

Wenn man das aber macht, dann kommen auch Pflichten auf den Finder zu. Ist der Eigentümer bekannt, weil z.B. im Portemonnaie ein Zettel oder Ausweis war, dann ist man verpflichtet, diesen zu informieren.  Ist dies nicht der Fall, muss der Fund bei einer offiziellen Stelle angezeigt werden. Nur bei einem geringen Sachwert von ca. 10 Euro darf man die Sache behalten.

Maßgeblich für die Abgabe ist, wo der Fundort war. Wer einen Gegenstand in der Bahn oder im öffentlichen Nahverkehr findet, muss den Fund beim jeweiligen Betreiberunternehmen melden. Für Funde in Amtsgebäuden ist die jeweilige Behörde zuständig. Wer dagegen etwas auf der Straße findet, der muss sich an das örtliche Fundbüro, das Bürgeramt oder die Polizei wenden. Zu beachten ist auch, dass man die Fundanzeige sobald es möglich ist durchführt.

Persönlich abgeben muss man das Fundstück jedoch nicht in jedem Fall. Eine E-Mail, ein Fax oder ein Brief an das Fundbüro, in der man den Fund meldet und die Sache kurz beschreibt reicht aus. Es empfiehlt sich jedoch, die Sache beim Fundbüro abzuliefern. Grundsätzlich besteht eine 6-monatige Frist der Aufbewahrung. Eine Sonderregelung gilbt für Behörden und Verkehrsunternehmen, hier beträgt die Frist nur drei Monate.
Meldet sich niemand, dann gehört die Sache nach einem halben Jahr demjenigen, der sie gefunden hat. Der ursprüngliche Eigentümer kann den Gegenstand dann nicht mehr herausverlangen.

Im Übrigen ist es keineswegs gesichert, dass Fund und Verlierer den Weg wieder zueinander finden, da Fundbüros nicht verpflichtet sind, aktiv nach dem Eigentümer zu suchen. Das Fundbüro gleicht in der Regel die eingegangenen Fundanzeigen mit den Verlustmeldungen ab. Die Stadt Jüchen veröffentlicht in regelmäßigen Abständen bei ihr abgegebene Fundsachen und das Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Bekommt der Eigentümer das Fundstück zurück, hat man einen Anspruch auf Finderlohn. Bis zu einem Sachwert von 500 Euro beträgt dieser fünf Prozent. Für den Wert, der über die 500 Euro hinausgeht, sind drei Prozent fällig.

Für weitere Auskünfte steht Andrea Peters unter der Tel.-Nr. 02165 / 915 3211 oder per mail an andrea.peters@juechen.de zur Verfügung.

 

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