Erklärung zur Vergnügungssteuer
Der Vergnügungssteuer unterliegen das Halten von Geldspiel-, und Unterhaltungsapparaten in Spielhallen und Gaststätten oder ähnlichen Räumen.
Tanzveranstaltungen:
Bei Tanzveranstaltungen bemisst sich die Vergnügungssteuer pauschal nach der Größe der Veranstaltungsfläche. Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene 10m² Veranstaltungsfläche 1,20 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 0,70 Euro je Veranstaltungstag und angefangene 10m² Veranstaltungsfläche.
Spielautomaten:
Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (Unterhaltungsautomaten) werden nach deren Anzahl versteuert.Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen: 43,00 €
- in Gastwirtschaften und sonstigen Orten: 29,00 €
Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach dem Einspielergebnis.
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (sogenannter Kasseninhalt aus dem Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge - Spieleinsätze - abzüglich der ausgezahlten Gewinne) zuzüglich Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag) und abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen: 15% des Einspielergebnisses
- in Gastwirtschaften und sonstigen Orten: 15% des Einspielergebnisses
Dart, Billard und Kicker gelten als Sportgeräte und unterliegen somit nicht der Vergnügungssteuerpflicht.