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Stadt Jüchen
Am Rathaus 5
41363 Jüchen

Telefon: 02165 915-0
Telefax: 02165 915-1199

E-Mail: stadt@juechen.de

Bankverbindung der Stadt Jüchen 
bei der Sparkasse Neuss

IBAN: DE02 3055 0000 0000 1903 22
SWIFT-BIC: WELADEDN

Allgemeine Öffnungszeiten

Mo. - Fr.
Mo. - Mi.
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08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 16.00 Uhr
14.00 bis 18.00 Uhr

 

Öffnungszeiten im Sozialamt

Mo. - Mi.
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Fr.

08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 18.00 Uhr
08.30 bis 12.00 Uhr

Von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr ist das Rathaus für den Publikumsverkehr geschlossen.

Um Wartezeiten im Bürgerbüro zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen die Vereinbarung eines Termins über unser Online-System oder per Telefon unter 02165 915-0.

 

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Dienstleistungen

Erklärung zur Vergnügungssteuer

Der Vergnügungssteuer unterliegen das Halten von Geldspiel-, und Unterhaltungsapparaten in Spielhallen und Gaststätten oder ähnlichen Räumen.

Tanzveranstaltungen:

Bei Tanzveranstaltungen bemisst sich die Vergnügungssteuer pauschal nach der Größe der Veranstaltungsfläche. Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene 10m² Veranstaltungsfläche 1,20 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 0,70 Euro je Veranstaltungstag und angefangene 10m² Veranstaltungsfläche.

Spielautomaten:

Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (Unterhaltungsautomaten) werden nach deren Anzahl versteuert.Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

  •         in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen: 43,00 €
  •         in Gastwirtschaften und sonstigen Orten:       29,00 €


Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach dem Einspielergebnis.
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (sogenannter Kasseninhalt aus dem Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge - Spieleinsätze - abzüglich der ausgezahlten Gewinne) zuzüglich Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag) und abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

 

  •      in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen: 15% des Einspielergebnisses
  •      in Gastwirtschaften und sonstigen Orten: 15% des Einspielergebnisses


Dart, Billard und Kicker gelten als Sportgeräte und unterliegen somit nicht der Vergnügungssteuerpflicht.

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