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Verkehrsüberwachung

Aktuelle Standorte der Mess- und Anzeigegeräte

Zeitraum Dezember 2023 - Januar 2024

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Einsatz der Zähl- und Messgeräte 2023/2024   Zeitraum Dezember 2023 - Januar 2024 Display-Gerät 1 in Waat, Höhe Waat, Höhe Hsnr. 59, FR Jüchen Display-Gerät 2 in Jüchen, Weyerstraße, Höhe Hsnr. 35, FR Valderweg Display-Gerät 3 in Jüchen, Hamscherstraße, Höhe Garzweiler, FR...
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Erschließungsbeiträge

Was sind Erschließungsbeiträge?

Werden öffentliche Straßen, Wege und Plätze erstmalig endgültig hergestellt, werden von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die erstmalig endgültig hergestellte Erschließungsanlage einen Erschließungsvorteil erlangen, ein Erschließungsbeitrag nach den §§ 123 bis 135 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Jüchen vom 29.08.1989 erhoben.
Erschließungsbeiträge werden auch erhoben für die erstmalige endgültige Herstellung von öffentlichen, nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Fußwegen/Wohnwegen sowie von Grünanlagen und Schutzanlagen gegen schädliche Umwelteinflüsse (z. B. Lärmschutzanlagen).

Warum werden Erschließungsbeiträge erhoben?

Durch die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage erlangen Grundstücke überhaupt erst Baureife – dem Grunde nach sind Grundstücke ohne verkehrsmäßige Erschließung also schlichtweg nicht bebaubar. Die durch die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage vermittelte Bebaubarkeit eines Grundstücks wird daher als „Erschließungsvorteil“ betrachtet, der es rechtfertigt, die bevorteilten Grundstücke am Aufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage zu beteiligen.
Für die Stadt besteht eine gesetzliche Erhebungspflicht, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vorliegen. Sie kann also nicht freiwillig auf derartige Einnahmen verzichten, da hierdurch ein großer Teil des Herstellungsaufwands refinanziert wird.

Wann gilt eine Straße als endgültig hergestellt?

§ 8 der Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Stadt Jüchen definiert, welche Merkmale eine Erschließungsanlage aufweisen muss, um als „endgültig hergestellt“ zu gelten. Straßen sind demnach endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt sind, sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und die folgenden Bestandteile und Herstellungsmerkmale aufweisen:

  • Straßen, Gehwege und Parkflächen müssen mit Unterbau ausgebaut werden - die Decke kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster, Platten oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen
  • Entwässerungseinrichtungen müssen an die Kanalisation angeschlossen und die Beleuchtungseinrichtungen betriebsfertig sein.

Der Rat kann im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale der Erschießungsanlage abweichend festlegen, beispielweise in Fällen, in denen eine Erschließungsanlage statt mit  Fahrbahn und Gehweg separat als Mischfläche gestaltet wird. Ein solcher Abweichungsbeschluss ist als Satzung öffentlich bekanntzumachen.

Welche Kosten umfasst der Erschließungsaufwand?

  • Die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Straßenfläche (z.B. Beseitigung von Bewuchs, Gebäuden, Altlasten)
  • Die Kosten für die erstmalige Herstellung der Straßenfläche einschließlich ihrer Entwässerung und Beleuchtung. Die Kosten der Grundstücksentwässerung werden nicht berücksichtigt
  • Die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen, die durch Versiegelung des Bodens für den Straßenbau notwendig werden (z.B. Anpflanzung von Grün)
  • Finanzierungskosten

Der Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Dies hat die Ge-meinde in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegt.

Wann entsteht die sachliche Beitragspflicht?

Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:

  • Die Maßnahme muss technisch abgeschlossen und förmlich abgenommen worden sein
  • Die Anlage muss den Herstellungsmerkmalen nach § 8 der Erschließungsbeitragssatzung entsprechen, ggfs. hat der Rat eine Satzung mit abweichenden Herstellungsmerkmalen zu beschließen, welche öffentlich bekanntzumachen ist
  • Die Stadt ist Eigentümerin der Straßenflächen
  • Die Straße wurde nach § 6 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) für den öffentlichen Verkehr gewidmet und die Widmung wurde öffentlich bekanntgemacht
  • Die Straße darf die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht überschreiten und diesen nicht widersprechen

Wer ist Beitragspflichtiger?

Persönlich beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Zugangs des Beitragsbescheides im Grundbuch eingetragener Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstücks ist, für das die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Auch bei einer nachträglichen Veräußerung des Grundstücks nach Bekanntgabe des Bescheides bleibt der Adressat des Bescheides persönlich beitragspflichtig.
Sofern für das Grundstück ein Erbbaurecht besteht, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der oder die Erbbauberechtigte.

Wie hoch ist der Anteil der Anlieger?

Die Stadt trägt, anders als beim Straßenbaubeitrag, grundsätzlich 10 % des Erschließungsaufwandes, 90 % werden auf die von der erstmalig endgültig hergestellten Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt und von deren Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten getragen.

Wie wird der Aufwand verteilt?

Der umlagefähige Aufwand wird auf die Grundstücke verteilt, die von der Straße erschlossen werden. Dies sind zunächst die Grundstücke, die direkt an die Straße angrenzen. Aber auch s.g. „Hinterliegergrundstücke“ können unter bestimmten Umständen an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes teilnehmen.
Bei der Verteilung sind die Größe der einzelnen Grundstücke sowie Art (z.B. Wohn- oder Gewerbegrundstück) und Maß (zulässige Anzahl der Vollgeschosse) der Nutzung zu Grunde zu legen.
Die zu berücksichtigende Grundstücksfläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Faktor vervielfältigt (modifiziert), der zwischen 1,0 für eingeschossige und maximal 2,0 für sechs- und mehrgeschossige Bebaubarkeit liegt.
Anders als im Straßenbaubeitragsrecht gibt es im Erschließungsbeitragsrecht für Grundstücke, die von mehreren Straßen erschlossen werden, eine s.g. „Eckgrundstücksvergünstigung“, d.h. dass für diese Grundstücke bei der Abrechnung der jeweiligen Erschließungsanlage nur 2/3 der Grundstücksfläche in die Berechnung eingehen.

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