Hundesteuer
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
Steuerpflichtig ist der Hundehalter.
Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Jüchen und bei einer vom Ordnungsamt bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde Deutschlands bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
Für weitere Fragen steht Ihnen das Steueramt der Stadt Jüchen gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner:
Brigitte van Ledden - 02165 915 2021 - EG Zimmer 005 - brigitte.vanledden@juechen.de
Jörg Sponholz - 02165 915 2023 - EG Zimmer 006 - joerg.sponholz@juechen.de