Eigentumsumschreibung
Die Gebühren können bereits ab dem Folgemonat des wirtschaftlichen Überganges auf den Erwerber übertragen werden.
Hierzu zählen die Gebühren für die Müllentsorgung, Straßenreinigung, Winterdienst und Niederschlagsentwässerung. Die Umschreibung der Schmutzwassergebühren findet eine gesonderte Regelung.
Die Grundsteuer bleibt durch diese Umschreibung unberührt.
Beispiel: Verkauf eines Grundstücks im März 2014 Bei der Festsetzung der Grundsteuer ist das Steuerbüro der Stadt Jüchen an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, aus dem der Grundsteuermessbetrag hervorgeht, gebunden. Die Zurechnungsfortschreibung des Finanzamtes auf den Erwerber erfolgt zum 01.01.2015 (soweit das Finanzamt keinen anderen Zeitpunkt festlegt).
Somit bleibt der bisherige Eigentümer für das Jahr 2014 grundsteuerpflichtig. Voraussetzung für Umschreibung der Gebühren ist, dass die Kaufvertragsparteien eine gemeinsame Erklärung darüber abgeben, dass die Gebührenumschreibung nicht wie bisher erst zum 01.01. des auf den Grundbucheintrag folgenden Monats, sondern zum 01. des Folgemonats nach dem wirtschaftlichen Übergang erfolgt.
Für die Gebühren gelten nun folgende Regelungen:
Die Umschreibung der Gebühren (mit Ausnahme der Schmutzwassergebühren) kann nun im Rahmen einer „Sofortumschreibung“ ab dem Folgemonat des wirtschaftlichen Überganges durchgeführt werden.
Unter dem wirtschaftlichen Übergang versteht man den tatsächlichen Übergang von Nutzen und Lasten für das Kaufobjekt (Schlüsselübergabe).
Beispiel: Wirtschaftlicher Übergang am 11.03.14 → Gebührenumschreibung zum 01.04.14. Die Schmutzwassergebühren werden für den Erwerber mit 4 cbm/Person/Monat pauschal festgesetzt, und mit dem tatsächlichen Verbrauch am Ende des Jahres spitz abgerechnet. Für den bisherigen Eigentümer werden die Schmutzwassergebühren nach Vorlage der Endabrechnung des Wasserversorgungsunternehmens gemäß dem tatsächlichen anteiligen Verbrauch spitz abgerechnet.
Benötigt hierfür werden:
- der ausgefüllte und unterschriebene Vordruck der Stadt Jüchen zur Eigentumsumschreibung
- die Urkundennummer des Notarvertrages
- Namen und Anschrift der Notare
- das Datum der Auflassungsvormerkung