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Kontakt

Stadt Jüchen
Am Rathaus 5
41363 Jüchen

Telefon: 02165 915-0
Telefax: 02165 915-1199

E-Mail: stadt@juechen.de

Bankverbindung der Stadt Jüchen 
bei der Sparkasse Neuss

IBAN: DE02 3055 0000 0000 1903 22
SWIFT-BIC: WELADEDN

Allgemeine Öffnungszeiten

Mo. - Fr.
Mo. - Mi.
Do.

08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 16.00 Uhr
14.00 bis 18.00 Uhr

 

Öffnungszeiten im Sozialamt

Mo. - Mi.
Do.
Fr.

08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 18.00 Uhr
08.30 bis 12.00 Uhr

Von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr ist das Rathaus für den Publikumsverkehr geschlossen.

Um Wartezeiten im Bürgerbüro zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen die Vereinbarung eines Termins über unser Online-System oder per Telefon unter 02165 915-0.

 

Mängelmelder

Ansprechpartner/-innen

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Dienstleistungen von A bis Z

Dienstleistungen

Auto ummelden

Bei Umzug innerhalb der Stadt Jüchen oder aber bei Zuzug aus einer Stadt bzw. Gemeinde aus dem Rhein-Kreis Neuss in die Stadt Jüchen, kann die Ummeldung des KFZ im Bürgerbüro der Stadt Jüchen vorgenommen werden.

Fahrzeug ummelden

Bei Umzug innerhalb der Stadt Jüchen oder aber bei Zuzug aus einer Stadt bzw. Gemeinde aus dem Rhein-Kreis Neuss in die Stadt Jüchen, kann die Ummeldung des KFZ´s im Bürgerbüro der Stadt Jüchen vorgenommen werden.

Grünflächen

Von der Stadt Jüchen werden die aufgeführten Grünflächen unterhalten.

Hausnummern

Für die Vergabe und Zuteilung von Hausnummern ist die Stadt Jüchen zuständig.

KFZ ummelden

 

Für die Ummeldung des KFZ´s entstehen Gebühren in Höhe von 11,10 €.

Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor:

  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Personalausweis

Hinweis:

Eine Adressänderung im Fahrzeugschein kann nur in der Stadt Jüchen erfolgen, wenn Sie innerhalb des Rhein-Kreis Neuss umgezogen sind.

Bei Umzug aus anderen Städten ist das Straßenverkehrsamt des Rhein-Kreis Neuss zuständig.

Falls im Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung schon ein Etikett für eine Adressänderung vorhanden ist, kann die Ummeldung des KFZ nur beim Straßenverkehrsamt des Rhein-Kreis Neuss erfolgen.

 

Melderegisterauskünfte

Auf der Grundlage der §§ 44 und 45 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde

Auskünfte aus dem Melderegister an private oder sonstige nichtöffentliche Stellen erteilen.

 

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