Zwischenzähler für Gartenbewässerung
In § 3 Abs.3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Abwasseranlagen der Stadt Jüchen ist geregelt, dass als Abwassermenge für das Schmutzwasser die auf dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen des Erhebungszeitraumes, abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückhaltenden Wassermengen, gilt. Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Dies bedeutet:
Für Wassermengen, die z.B. für die Gartenbewässerung genutzt werden und nicht in die öffentliche Kanalisation gelangen, können von der Schmutzwassergebühr befreit werden. Der notwendige Nachweis ist durch den Einbau eines geeichten Zwischenzählers zu erbringen. Die Installation, die Veränderung und der Wechsel (Eichfrist 6 Jahre) des Gartenwasserzählers hat der Antragsteller auf eigene Rechnung selbst bzw. durch einen Dritten (z.B. Installateur) vorzunehmen. Über den Einbau des Wasserzählers muss eine Meldung an die Stadt Jüchen erfolgen.
Nach der erfolgten Meldung wird sich ein Mitarbeiter der Gemeinde Jüchen mit Ihnen in Verbindung setzen, um den Zwischenzähler abzunehmen.
Die Meldung über die abzugsfähige Wassermenge hat jährlich zum Jahresende erfolgen. Bitte lesen Sie dafür den Zählerstand zum Jahresende ab und melden Sie diesen. Diese Meldung ist direkt an das Steueramt der Stadt Jüchen zu schicken.
Die Absetzung wird bei der jeweiligen Jahresveranlagung (Steuer- und Gebührenbescheid) Berücksichtigung finden.
Hinweis:
Das verbrauchte Wasser zur Speisung von Heizungsanlagen und privaten Schwimmbädern ist von Abzug ausgeschlossen.
Für weitere Fragen können Sie sich gerne an das Amt für öffentliche Infrastrukur wenden.