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Straßenbaubeiträge

Was sind Straßenbaubeiträge?

Werden öffentliche Straßen, Wege und Plätze oder deren Teileinrichtungen (z. B. Straßen-beleuchtung, Fahrbahn, Gehweg) verbessert, erweitert oder erneuert, so sind Anteile der hierfür entstehenden Kosten von den Eigentümern der Grundstücke zu tragen, denen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der verbesserten / erweiterten / erneuerten Verkehrsanlage ein wirtschaftlicher Vorteil geboten wird.

Maßnahmen, die die Gemeinde im Rahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung durchführt (z. B. reine Sanierungen der Verschleißdeckschicht einer Fahrbahn, Schlaglochsanierungen, Austausch einzelner Gehwegplatten oder Pflastersteine), sind nicht beitragsfähig.

Die wichtigsten Grundvoraussetzungen für die Erhebung eines Straßenbaubeitrages sind, dass der Gemeinde infolge der Baumaßnahme Kosten entstanden sind und ein Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch (BauGB) für die betroffene Anlage nicht mehr erhoben werden kann oder darf.

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Straßenbaubeitrages bildet § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der aktuellen Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Jüchen vom 08.05.2012.

Warum werden Straßenbaubeiträge erhoben?

Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass bestimmte Maßnahmen an öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, wozu auch Straßen, Wege und Plätze zählen, nicht nur der Allgemeinheit, sondern vor allem auch den Grundstücken zugute kommen, die an der jeweiligen Verkehrsanlage liegen.
Dementsprechend hat der Gesetzgeber den Städten und Gemeinden zur teilweisen Refinan-zierung der meist hohen Kosten für Straßenbaumaßnahmen das rechtliche Instrument des Straßenbaubeitrages zur Verfügung gestellt.
Zugleich stellen regelmäßige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und Kommentare zu diesem Rechtsgebiet ausdrücklich klar, dass eine Gemeinde oder Stadt auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nicht verzichten darf, wenn die Voraussetzungen für eine solche Beitragserhebung vorliegen. In der Folge ergibt sich für die erhebende Gemeinde oder Stadt eine Erhebungspflicht.

Für welche Straßenbaumaßnahmen werden Straßenbaubeiträge erhoben?

1. Erneuerung einer Straße (nochmalige / nachmalige Herstellung)
Von nochmaliger / nachmaliger Herstellung oder auch Erneuerung spricht man, wenn eine Straße vollständig oder in Teilen (z.B. nur die Fahrbahn) wieder so hergestellt wird, wie sie zuvor – auch in ihrer räumlichen Ausdehnung – bereits einmal (erstmalig) hergestellt worden ist. Ein anderer Fall bei der nachmaligen Herstellung liegt vor, wenn eine bereits einmal her-gestellte Straße so umgestaltet wird, dass sie eine andere verkehrstechnische Bestimmung erhält.

Beispiele:

  • Umbau einer Anliegerstraße in eine reine Fußgängerstraße.
  • Umbau einer Straße mit Fahrbahn und erhöhtem Gehweg in einen verkehrsberuhig-ten Bereich als Mischfläche (ohne klare Trennung von Fahrbahn und Gehweg).

Zwingende Voraussetzung für die Erhebung eines Straßenbaubeitrages wegen Erneuerung ist, dass die übliche Nutzungsdauer der Straße abgelaufen und diese auch tatsächlich ver-schlissen ist. Diese Nutzungsdauer ist nicht einheitlich geregelt, sondern orientiert sich an der Einstufung und tatsächlichen Frequentierung der Straße – beispielsweise kann angenommen werden, dass eine wenig befahrene Anliegerstraße, die als Sackgasse ausgestaltet ist, eine wesentlich höhere übliche Nutzungsdauer aufweist als eine viel befahrene Haupt-verkehrsstraße.
Als Richtwerte nimmt man für Anliegerstraßen eine übliche Nutzungsdauer von 40 bis 50 Jahren an, wohingegen für eine Hauptverkehrsstraße eine übliche Nutzungsdauer von 25 bis 35 Jahren anerkannt ist.

2. Verbesserung einer Straße
Eine Straße wird verbessert, wenn der Verkehr durch die Ausbaumaßnahme anschließend zügiger, geordneter bzw. sicherer und reibungsloser abgewickelt werden kann, oder der Straßenaufbau dem heutigen Qualitätsstandart angepasst wird und die Straße dadurch halt-barer und weniger anfällig für Frostaufbrüche ist.

Beispiele:

  • Erweiterung durch Vergrößerung der räumlichen Ausdehnung, insbesondere eine Verbreiterung des Querschnitts der Straße
  • Verbesserung der funktionalen Aufteilung durch beispielsweise erstmalige Anlegung eines Radweges, Parkstreifens oder Gehweges
  • Verbesserung einer Teileinrichtung durch beispielsweise stärkere Beleuchtung, Einbau einer Frostschutzschicht, Verstärkung der Fahrbahndecke

Wann entsteht die sachliche Beitragspflicht?

Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Straßenbaumaß-nahme. Endgültige Herstellung bedeutet in diesem Zusammenhang die vollständige Verwirk-lichung des Bauprogramms (Beschluss über Art und Weise des Ausbaus“), wobei nicht der „letzte Spatenstich“, sondern die formale Abnahme der Bauarbeiten entscheidend ist.

Wer ist Beitragspflichtiger?

Persönlich beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Zugangs des Beitragsbescheides im Grundbuch eingetragener Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstücks ist, für das die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Auch bei einer nachträglichen Veräuße-rung des Grundstücks nach Bekanntgabe des Bescheides bleibt der Adressat des Bescheides persönlich beitragspflichtig.
Sofern für das Grundstück ein Erbbaurecht besteht, tritt an die Stelle des Grundstückseigen-tümers der oder die Erbbauberechtigte.

Welche Kosten gehören zum beitragsfähigen Aufwand?

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt, die für die Maß-nahme entstanden sind. Hierzu gehören in aller Regel die Baukosten, Entsorgungskosten des Altmaterials, die Baunebenkosten (wie Ingenieurleistungen, Vermessungsarbeiten und Bodengutachten) und notwendiger Grunderwerb.

Wie hoch ist der Anteil der Anlieger?

Da jede Straße auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen wird, tragen die Anlieger (gemeint sind die Eigentümer und Erbbauberechtigten der beitragspflichtigen Grundstücke) nicht den gesamten beitragsfähigen Aufwand, sondern nur einen prozentualen Anteil, den s. g. „Anteil der Beitragspflichtigen“, den man auch als „umlagefähigen Aufwand“ bezeichnet. Der verbleibende Anteil geht zu Lasten der Gemeinde und somit der Allgemeinheit (Gemein-deanteil).
Der Anteil der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand hängt von Art, Funktion und Verkehrs-bedeutung der Straße ab. Die genaue Regelung findet sich in § 3 der Straßenbaubeitrags-satzung und unterscheidet einerseits nach Straßentypen (Anlieger-, Haupterschließungs- bzw. Hauptverkehrsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche etc.) und andererseits nach Teilein-richtungen (Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung etc.).

Wie wird der Aufwand verteilt?

Der umlagefähige Aufwand wird auf die Grundstücke verteilt, die von der Straße erschlossen werden. Dies sind zunächst die Grundstücke, die direkt an die Straße angrenzen. Aber auch s. g. „Hinterliegergrundstücke“ können unter bestimmten Umständen an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes teilnehmen.
Bei der Verteilung der einzelnen Grundstücke sind die Größe der einzelnen Grundstücke sowie Art (z.B. Wohn- oder Gewerbegrundstück) und Maß (zulässige Anzahl der Vollge-schosse) der Nutzung zu Grunde zu legen.
Die zu berücksichtigende Grundstücksfläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit ei-nem Prozentsatz vervielfältigt (modifiziert), der zwischen 100 % für eingeschossige und ma-ximal 200 % für sechs- und mehrgeschossige Bebaubarkeit liegt.
Anders als im Erschließungsbeitragsrecht (siehe Hinweis*) gibt es im Straßenbaubeitrags-recht keine Regelung für Eckgrundstücke, d.h. es entsteht eine volle Beitragspflicht für jede ausgebaute Anlage.

*Hinweis:
Straßenbaubeiträge sind rechtlich abzugrenzen von den Erschließungsbeiträgen.

Erschließungsbeiträge einstehen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen. Dies sind:

  • öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze
  • öffentliche, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Fußwege/Wohnwege
  • öffentliche Grünanlagen und Schutzanlagen gegen schädliche Umwelteinflüsse

 

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