Erweitertes Führungszeugnis beantragen
Führungszeugnisse bzw. Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister werden vielfach zur Erlangung von behördlichen Genehmigungen oder zur Arbeitsaufnahme benötigt. Sollten Sie ein Führungszeugnis oder Gewerbezentralregisterauszug benötigen, dann teilt Ihnen dies die jeweilige Behörde/Stelle oder der Arbeitgeber mit.
Sowohl das Führungszeugnis, als auch der Gewerbezentralregisterauszug werden vom Bundesamt für Justiz in Bonn ausgestellt. Dies kann bis zu zwei Wochen dauern. Eine rechtzeitige Beantragung im Bürgerbüro liegt daher in Ihrem eigenen Interesse.
Es gibt 3 verschiedene Beleg-Arten:
- Beleg-Art N: Führungszeugnis für private Zwecke.Der Versand erfolgt an Ihre aktuelle Meldeanschrift.
- Beleg-Art O: Führungszeugnis für eine Behörde. Das Zeugnis wird direkt an die Behörde übersandt. Bei Beantragung von Beleg-Art O nennen Sie bitte die Anschrift, das Aktenzeichen, sowie den Ansprechpartner bei der entsprechenden Behörde.
- Beleg-Art P: Führungszeugnis für Behörden mit vorheriger Einsichtnahme beim Amtsgericht.
Erweitertes Führungszeugnis
Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird nach § 30 a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen.Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der antragstellenden Person aus.
Von einem regulären Führungszeugnis unterscheidet sich das "erweiterte Führungszeugnis" hinsichtlich seines Inhalts. Im Interesse der Resozialisierung des Verurteilten bestimmt § 32 Abs. 2 BZRG, dass in den dort aufgeführten Fällen im Register eingetragene Entscheidungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden.
Ausgenommen von dieser Privilegierung sind generell Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuchs (StGB). Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte (§§ 180 a, 181 a, 183 bis 184g StGB) oder nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen der §§ 171, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 StGB sind bei Vorliegen einer der Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG dagegen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, es sei denn, es wird ein „erweitertes Führungszeugnis“ beantragt. In diesem Fall sind Verurteilungen wegen der genannten Straftatbestände ungeachtet der Ausnahmeregelungen des § 32 Abs. 2 BZRG aufzuführen.