Search
× Search

Kontakt

Stadt Jüchen
Am Rathaus 5
41363 Jüchen

Telefon: 02165 915-0
Telefax: 02165 915-1199

E-Mail: stadt@juechen.de

Bankverbindung der Stadt Jüchen 
bei der Sparkasse Neuss

IBAN: DE02 3055 0000 0000 1903 22
SWIFT-BIC: WELADEDN

Allgemeine Öffnungszeiten

Mo. - Fr.
Mo. - Mi.
Do.

08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 16.00 Uhr
14.00 bis 18.00 Uhr

 

Öffnungszeiten im Sozialamt

Mo. - Mi.
Do.
Fr.

08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 18.00 Uhr
08.30 bis 12.00 Uhr

Von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr ist das Rathaus für den Publikumsverkehr geschlossen.

Um Wartezeiten im Bürgerbüro zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen die Vereinbarung eines Termins über unser Online-System oder per Telefon unter 02165 915-0.

 

Mängelmelder

Ansprechpartner/-innen

Besuchen Sie uns auch auf Facebook

 

 

SuperUser Account
/ Kategorien: Dienstleistungen von A-Z, P

Pflege und Unterhaltung der Grabstätten

Den Nutzungsberechtigten ist es nicht gestattet, Bäume und Gehölze außerhalb ihrer Grabstätte zu pflanzen, zu entfernen oder zurückzuschneiden.

Alle Grabstätten müssen im oben genannten Rahmen hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden.

Die Gestaltung der Gräber ist der Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgräbern / Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und Pflege übernehmen.

Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.

Hinweis:

Unzulässig ist:

  • das Pflanzen von großwüchsigen Bäumen oder Sträuchern
  • das Aufstellen von Pflanzen und Bäumen aus Kunststoff
  • das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen
  • das Aufstellen einer Bank oder einer sonstigen Sitzgelegenheit
  • die Bepflanzung darf   eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten
Drucken
15070 Bewerten Sie diesen Artikel:
2.0

Dokumente zum download

Copyright Stadt Jüchen, 2024
Back To Top