Gehörlosenhilfe
Die Hilfe für Gehörlose kann für gehörlose Personen mit angeborener Taubheit oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit gewährt werden.
Die Gewährung der Leistungen erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose NRW. Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland. Der Antrag kann sowohl beim Landschaftsverband Rheinland als auch beim örtlichen Sozialhilfeträger gestellt werden.
Für weitere Fragen steht Ihnen das Sozialamt der Stadt Jüchen gerne zur Verfügung.